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Alt 10.11.2009, 22:10
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Registriert seit: 28.03.2005
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Beiträge: 10.995
Standard Klage zu Versorgung mit einem Rollstuhl-Fahrrad-Kombination (sog. Rollfiets) abgelehn

Kurzinformation zum Urteil:





Sozialgericht Detmold, S 5 KR 323/07

Datum: 05.08.2009 Gericht: Sozialgericht Detmold Spruchkörper: 5. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: S 5 KR 323/07 Sachgebiet: Krankenversicherung Rechtskraft: nicht rechtskräftig Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination (sog. Rollfiets) versehen mit einem elektrischen Schiebeantrieb zu versorgen.
2
Der am 00.00.1995 geborene Kläger leidet an den Folgen einer frühkindlichen Hirnschädigung. Es bestehen eine psychomotorische Entwicklungsretardierung sowie Sprachentwicklungsstörungen. Auf Grund seiner Steh- und Gehunfähigkeit ist der Kläger mit zwei Aktivrollstühlen und einem Gehwagen mit Sitz versorgt. Er erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II. Der Kläger lebt im gemeinsamen Haushalt zusammen mit seinen Eltern und einer fünf Jahre jüngeren Schwester. Tagsüber besucht der Kläger eine Schule, zu der er mit dem Bus abgeholt wird. Die Familie wohnt in einer ländlichen Gegend. Ein Auto steht zur Verfügung.
3
Am 20.02.2007 verordnete der den Kläger behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr. X einen Schalenrollstuhl Modell Rollfiets mit Fahrradschiebeantrieb inklusive elektrischem Zusatzantrieb sowie individuellem Zubehör. Er führte zur Begründung aus, das Hilfsmittel sei erforderlich zur Erweiterung des persönlichen Umfelds des Klägers. Entsprechend einem Kostenvoranschlag der Firma S vom 03.04.2007 liegen die Kosten für einen solchen Rollstuhl mit Elektrofahrrad-Schiebeantrieb inklusive Zubehör bei 6.471,62 Euro.
4
Nach Beiziehung des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem 11. Buch des Sozialgesetzbuches vom 28.04.2004 und Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, das begehrte Hilfsmittel sei zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse nicht erforderlich. Die Grundmobilität sei durch die vorhandenen Hilfsmittel gewährleistet. Weitere integrative Aspekte ergäben sich durch den Einsatz des Rollfiets nicht, da die soziale Integration ausreichend über die Familie und die Schule laufe.
5
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, das Rollfiets benötige er deshalb für die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse, da die Familie hiermit am Wochenende regelmäßig Fahrradausflüge unternehmen könne. Solche Radausflüge seien bislang nicht möglich gewesen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger eine jüngere Schwester habe, deren Aktivitätsbedürfnissen die Eltern ebenfalls gerecht werden müssten, sei es notwendig, dass der Kläger in die Lage versetzt werde, seine Schwester mit dem Rollfiets und einem Elternteil zu begleiten.
6
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2007 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies zur Begründung darauf, dass das Radfahren generell nicht zu den körperlichen Grundfunktionen und nicht zu den Grundbedürfnissen gehöre, für deren Sicherstellung die Krankenkassen einzutreten hätten. Dies sei gefestigte Rechtsprechung. Im Übrigen sei das Rollfiets deshalb kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, da es nicht zur selbständigen Erschließung des Nahbereichs geeignet sei. Schließlich sei zur Benutzung eines solchen Geräts stets die Anwesenheit einer mitfahrenden Person Voraussetzung.


[ ... ganzes Urteil lesen ... dem Link folgen und nach dem Aktenzeichen suchen ... ]
__________________
... schön Dich zu lesen ...


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