Kurzinfos zum Urteil:
Sozialgericht Detmold, S 5 KR 207/07
Datum: 03.12.2008 Gericht: Sozialgericht Detmold Spruchkörper: 5. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: S 5 KR 207/07 Sachgebiet: Krankenversicherung Rechtskraft: rechtskräftig Tenor: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2007 verurteilt, dem Kläger einen EinkaufsFuchs der Firma T als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des im Jugendalter erblindeten Klägers auf Versorgung mit einem sog. EinkaufsFuchs.
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Bei dem am 1971 geborenen und bei der Beklagten gegen Krankheit versicherten Kläger besteht eine beidseitige Erblindung. Er ist gelernter Masseur und Bademeister, zur Zeit jedoch ohne Anstellung. Er führt seinen Haushalt, in dem keine weiteren Personen leben, selbstständig und erledigt die erforderlichen Einkäufe in der Regel ohne fremde Hilfe.
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Am 26.01.2007 verordnete ihm der Augenarzt Dr. L einen EinkaufsFuchs als Hilfsmittel. Der Kläger reichte die Verordnung bei der Beklagten ein und fügte ein Angebot der Firma T sowie den Bescheid der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 02.08.2006 über die Aufnahme des EinkaufsFuchses in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V).
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Bei dem EinkaufsFuchs handelt es sich um eine Einkaufshilfe mit digitaler Sprachausgabe für blinde und stark sehbehinderte Menschen. Der EinkaufsFuchs erkennt die Produkte durch Auswertung des Strichcodes, der auf den Verpackungen zu finden ist. Die Datenbank des Gerätes enthält inzwischen über eine Million verschiedener Artikel, wobei es sich um die wichtigsten Gebrauchsgüter im Haushalt sowie im Lebensmittelbereich handelt. Ferner sind alle erhältlichen Musik-CD´s und Kassetten enthalten. Die Erweiterung der Daten ist jederzeit möglich durch Austausch der Speicherkarte. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass neue, noch nicht bekannte Artikel von dem Nutzer selbst eingegeben werden. Zu diesem Zweck ist in das Gerät ein Mikrophon integriert, so dass ein bestimmter Barcode akustisch gekennzeichnet werden kann. Auf diese Weise kann der Nutzer Ordner oder Lernmaterialien kennzeichnen. Nach den Angaben des Herstellers T misst das Basisgerät 15 x 8 x 4 cm und kann am Gürtel oder in der Tasche getragen werden. Dazu gehört ein transportabler Scanner, der - ähnlich wie man ihn von Supermarktkassen kennt - in alle Richtungen gehalten werden kann, um den Strichcode auf den Gegenständen schnell zu finden. Das Gerät ist im Hilfsmittelverzeichnis unter der Hilfsmittelnummer 07.09.03.0001 gelistet und kostet ausweislich eines am 31.01.2007 bei der Beklagten eingegangenen Angebots inklusive Zubehör und Mehrwertsteuer 3.094,00 EUR.
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Die Beklagte ließ den Sachverhalt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe beurteilen und erteilte daraufhin am 21.02.2007 den angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag des Klägers abgelehnt wurde. Das Gerät zeige zunächst nur Waren an, die in die Datenbank des Herstellers eingetragen sind. Einige Handelsketten seien hieran nicht beteiligt, so dass diese nicht erkannt werden könnten. Der gewünschte Warenbereich im Supermarkt müsse im übrigen zunächst erreicht werden, um die Ware differenzieren zu können. Hierfür sei eine Assistenz notwendig, so dass ein eigenständiges Auffinden der Waren mit dem Hilfsmittel nicht möglich sei. Soweit der Kläger das Gerät zur Organisation des Ein-Personen-Haushaltes einsetzen wolle, sei anzumerken, dass dieser Bereich nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Ein elementares Grundbedürfnis sei daher nicht betroffen. Insbesondere sei der Kläger auf Leistungen nach § 55 Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) zu verweisen.
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Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, mit dem Gerät könne er in bestimmten Bereichen mehr Selbstständigkeit erlangen. Es sei nicht richtig, dass ein Blinder Einkäufe nicht alleine tätigen kann, da häufig ein Supermarkt aufgesucht werde, den man ohnehin kenne, so dass es kein Problem sei, das entsprechende Regal zu finden. Das Problem fange vielmehr dann erst an, wenn man vor dem Regal oder der Truhe stehe und nicht wisse, welchen Artikel man in der Hand halte. Auch wenn man den EinkaufsFuchs nicht den ganzen Tag benötigt, sei er für seine persönlichen Verhältnisse durchaus praktikabel.
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