Kurzinfos zum Urteil:
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 142/05
Datum: 02.10.2008 Gericht: Sozialgericht Düsseldorf Spruchkörper: 8. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: S 8 KR 142/05 Nachinstanz: Landessozialgericht NRW, L 5 KR 187/08 Sachgebiet: Krankenversicherung Rechtskraft: nicht rechtskräftig Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der für die Anschaffung eines Therapiedreirads aufgewandten Kosten in Höhe von 1.911,68 Euro.
2
Die 1981 geborene Klägerin leidet an einer spastischen Spinalparalyse mit einer Corpus callosum Hypolasie und V.a. eine myofibrilläre Mypathie. Diese Erkrankung ist seit dem 17. Lebensjahr bekannt und führt zu einer fortschreitenden Muskelverschmächtigung.
3
Die Klägerin beantragte am 25.02.2005 bei der Beklagten unter Vorlage eines Kostenvoranschlags (1.911,68 Euro) und eines Attestes des behandelnden Neurologen und Psychiaters E die Übernahme der Kosten für ein Therapiedreirad. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.03.2005 ab. Ein Therapiedreirad als Mobilitätshilfe stelle nur für Kinder in einer schulkindlichen Entwicklungsphase ein geeignetes Hilfsmittel dar. Für Jugendliche und Erwachsene sei ein Therapiedreirad nicht von so hohem therapeutischen Effekt wie für Kinder.
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