Petition: Hilfsmittel/Heilmittel - Anpassung der Festbetragsregelung für Hörgeräte vom 14.02.2010
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ..., dass die Bewilligung von Hörgeräten insbesonders für hochgradig schwerhörige Menschen angepasst wird. Es soll bei der Bewilligung technischer Hilfen künftig unterschieden werden zwischen leichter, mittelgradiger, hochgradiger und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Die Bewillgung soll so erfolgen, dass die Teilnahme am gesellschaftlichem Leben, insbesondere am Arbeitsleben in jedem Fall gewährleistet ist.
Begründung
ich verweise auf die höchstrichterliche Rechtssprechung der Sozialgerichte zur Bewilligung einer Hörgeräteversorgung über die Festbetragsregelung hinaus und halte es für erforderlich, dass eine rechtliche Anpassung erfolgt. Die Kostenübernahme im Rahmen der Festbetragsregelung soll grundsätzlich für leichte bis mittelgradige Schwerhörigkeiten gelten. Bei Menschen mit hochgradiger Schwerhörigkeit soll davon abgewichen werden, da eine Hörgeräteversorgung im Rahmen der Festbetragsregelung nicht ausreicht.. Soweit bereits vor der Gesundheitsreform High Tech Hörgeräte bewilligt wurden und die Schwerhörigkeit in ihrer Schwere unverändert geblieben ist, soll dies Grundlage für die weitere Hörgeräteversorgung sein. Damit soll vor allem auch die Teilhabe am Arbeitsleben sichergestellt werden. Eine der Art und Schwere der Hörbehinderung angepasste Versorgung mit Hörgeräten ist zugleich ein wesentlicher Beitrag für soziale Integration hörbehinderter Menschen.
Gegenwärtig sind an Taubheit grenzend Schwerhörige und ertaubte Menschen insofern bevorzugt, da für sie für sie kostenfreie Versorgungen unter anderem über Cochlear Implantate (CI), Hirnstammimplantate, Schriftdolmetscher, Arbeitsassistenz und Untertitelung im Fernsehen übernommen beziehungsweise angeboten werden. Menschen mit hochgradiger Schwerhörigkeit erhalten die benötigten Hilfen in der Regel nur über den Klageweg . Zusätzliche Hilfen wie beispielsweise Induktionsschleife, hörbehindertengerechtes Telefon sind außerdem durch sie selbst zu tragen und stellen daher eine zusätzliche finanzielle Belastung dar, so dass sie im Verhältnis zu den an Taubheit grenzend Schwerhörigen und ertaubten Menschen bei einer Eigenbeteiligung über die Festbetragsregelung hinaus erheblich schlechter gestellt werden.
Im Fall einer Konkurrenz zwischen verschiedenen Leistungsträgern der medizinischen Rehabilitation fehlt zudem eine Vorrangnorm.
Es wird auf die UN-Behindertenrechtskonvention Art. 4 Abs. 1 lit. g, Art. 20 lit. b verwiesen. Danach ist den Menschen mit Behinderungen die Verfügbarkeit und die Nutzung unterstützender Technologien zu erleichtern. Die derzeit geltende Festbetragsregelung für Hörgeräte wird dem nur mit Einschränkungen gerecht.
Ende der Mitzeichungsfrist: 06.04.2010
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