Die Leistungen der Pflegeversicherung
Häusliche Pflege
Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der stationären. Deshalb bilden die Leistungen zur Verbesserung der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes. Anstelle der Sachleistung kann ein Pflegegeld beansprucht werden. Das setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Es besteht die Möglichkeit, Sachleistung und Geldleistung zu kombinieren.
Tages- und Nachtpflege
Lässt sich die häusliche Pflege nicht ausreichend sicherstellen, ist teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege möglich. Je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit werden Aufwendungen im Wert von bis zu 1.432 Euro monatlich übernommen.
Verhinderungspflege
Die Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39,SGB XI) ermöglichen, bei Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson eine Pflegevertretung für bis zu vier Wochen im Gesamtwert von bis zu 1.432 Euro pro Jahr in Anspruch zu nehmen.
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. In diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten.
Durch das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz ergeben sich noch weitere Möglichkeiten der Inanspruchnahme niedrigschwelliger ambulanter Pflegehilfen. Gemäß §45a SGB XI können ergänzend pro Jahr bis zu 460 Euro für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen erstattet werden.
Sonstige Leistungen bei häuslicher Pflege
Die Leistungen bei häuslicher Pflege werden ergänzt um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, soweit sie nicht von der Krankenversicherung oder anderen Leistungsträgern zu finanzieren sind sowie um technische Hilfen im Haushalt, die der Erleichterung der häuslichen Pflege dienen oder eine selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglichen. Dazu zählen etwa Pflegebetten und Polster für die Lagerung. Für Verbrauchsmittel wie Windeln werden 31 Euro monatlich bwilligt. Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung können Zuschüsse bis zu 2.557 Euro je Maßnahme gezahlt werden.
Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des Gesetzes mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten, wird die soziale Sicherung der Pflegepersonen weiter verbessert.
Für Personen, die wegen der Pflege nicht oder nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger Pflegetätigkeit. Darüber hinaus werden die Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Ansprechpartner
Detaillierte Auskünfte im Einzelfall erteilen die Pflegekassen. Pflegeversichert sind Sie dort, wo Sie auch krankenversichert sind.
Quelle: Aktion Mensch
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