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  #1  
Alt 28.08.2006, 18:03
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard Hilfsanfrage "Erbrecht & behindertes Kind"

Hallo,

mir liegt eine neue Hilfsanfrage vor, die ein sehr wichtiges Thema betrifft.

Was ist, wenn man die Erbschaftsangelegenheiten regeln möchte und dabei sicher gehen möchte, dass ein Kind mit geistiger Behinderung auch durch den Nachlaß einen Vorteil hat?

Dies betrifft übrigens in ähnlicher Weise auch körperbehinderte Kinder.

Grundsätzlich ist Folgendes anzumerken:

Gemäß SGB haben soziale Träger (wie z. B. der Landschaftsverband) einen gesetzlich verankerten Überleitungsanspruch für die Leistungen der letzten 10 Jahre. (den Paragraphen muss ich noch heraussuchen - oder kann den jemand adhoc nennen?)

Ist also ein Kind schwerstpflegebedürftig und vielleicht in einem Pflegeheim untergebracht gewesen, oder ist es in einer Behindertenwerkstatt gewesen, wurden hier Leistungen von sozialen Trägern gezahlt.

In 10 Jahren kommen da schon einige Tausend Euro zusammen.

Wenn also ein Erbanspruch besteht, wird ohne ein Gerichtsverfahren ein Titel erwirkt und das Geld für diese erbrachten Sozialleistungen sehr zeitnah abgefordert.

Einmal angenommen, es wurde kein Testament gemacht und es sind mehrere Erbberechtigte vorhanden.

Mal angenommen, das Erbe bestünde aus Wertpapieren und die Kurse wären gerade niedrig. Was passiert?
  • In diesem Fall wird ohne Rücksicht auf Verluste der Verkauf der Wertpapiere veranlasst. Selbst dann, wenn z. B. in einem halben Jahr ein deutlich höherer Kurs zu vermuten wäre.
Mal angenommen, das Erbe bestünde aus Immobilien und die Erbengemeinschaft bräuchte zu lange, um den Erbberechtigten mit Behinderung auszuzahlen.
  • In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung des Objekts angeordnet.
Mal angenommen, man würde den Familienangehörigen mit Behinderung vom Erbe ausschließen.
  • In diesem Fall würde der Pflichtteil eingefordert und entsprechend vollstreckt

Es gibt also gerade in diesem Bereich eine Menge zu beachten.

Möchte man als Erblasser sicher stellen, dass das behinderte Kind auch etwas von dem Nachlass hat, benötigt man ein ganz besonderes Testament. Dieses Testament sollte definitiv nach einer gründlchen Beratung mit einem in diesem Bereich versierten Notar aufgesetzt werden.

In den Grundzügen kann ich das aber kurz erklären:

Das behinderte Kind bekommt laut Testament seinen Pflichtteil zugesprochen. Ganz wichtig!!! (sonst droht ein teures Klageverfahren)

Der Rest kann zum Beispiel wie folgt verfügt werden:

Das behinderte Kind wird als Vorerbe eingesetzt. Als Nacherbe ein Geschwisterteil oder sonstige Verwandte (egal - wie es einem beliebt). Damit das Testament nicht durch vorzeitiges Versterben des Nacherben gekippt werden kann, empfiehlt es sich entsprechende Ersatz-Nacherben (im Zweifelsfall vielleicht sogar eine Juristische Person - also einen Verein oder eine Stiftung) einzusetzen.

Dadurch wird das behinderte Kind Nutznießer des Erbes, kann aber das Grundkapital nicht angreifen - also nur Zins-, Dividen- oder Mieteinkünfte erhalten oder auch das Wohnrecht genießen.

Dies ist jetzt wirklich sehr, sehr vereinfacht dargestellt. Die Thematik ist äußerst kompliziert und es muss wirklich absolut gut ausformuliert werden, da die sozialen Träger gehalten sind, evtuelle Lücken zu finden und zu klagen, sobald ein Klageerfolg abzusehen ist.

Aus diesem Grund also der wirklich eindringliche Rat: entsprechend juristische Beratung in Anspruch zu nehmen und nicht selbst versuchen, ein solches Testament "zusammenzustricken"! Hier gibt es einfach viel zu viele Tücken im Detail!

Sollte noch jemand eine Anmerkung oder weitere Infos dazu haben, bitte als Antwort posten.

Ich hoffe, ich konnte es verständlich erklären. Aber ich bin keine Juristin. Ich habe lediglich einen Vortrag dazu besucht - ist schon was her und daher habe ich auch nicht den Paragraphen zur Hand (bzgl. des Überleitungsanspruchs).

LG

Mary
__________________
... schön Dich zu lesen ...


Hiermit untersage ich ausdrücklich aus datenschutzrechtlichen Gründen, mich als Kontakt in Netzwerken wie Facebook anzugeben! Bitte wahrt meine Persönlichkeitsrechte und die Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts. Wer mehr zu diesem Thema erfahren möchte, dem empfehle ich z. B. den
Artikel "Krake Facebook"


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  #2  
Alt 29.08.2006, 00:45
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

das ist ein sehr wichtiges thema,und wir haben auf anraten eines notares ein erbe gemacht,dachten auch alles ist richtig,aber zb das björn den pflichteil bekommen muß wurde von ihn abgetan mit der begründung bei behinderten braucht man das nicht.was aber defenitiv falsch ist.wie ich jetzt sicher weis,schwierig ist es gerade in meinen fall,da ist zwar björn zu hause und es steht zu befürchten das sein vater wenn mir etwas passiert über björn versuchen wird dann an geld oder haus zu kommen.genauso ist es wenn der haupterbe sterben sollte,dann fällt ja wenn kein weiterer erbe vorhanden ist alles björn bzw meinen anderen sohn zu zu gleichen teilen.und kein mensch kann sicher sagen welche zugriffsrechte dann der leibliche vater hat,oder von den fall ausgehend mir und björn würde etwas passieren ich würde nur als beispiel 1 minute vor björn sterben in den moment würde björn erbanspruch haben und als vater würde er dann sogar die häfte von björn bekommen und die geschwister müsten sich die andere häfte teilen.
umgehen könnte man es wenn man zu lebenszeit eine überschreibung macht,was zum teil auch wichtig ist wegen der erbschaftssteuer,die kann man umgehen wenn man bis zu einer gewissen summe und in abständen den zukünftigen erbe vermacht,nur stirbt dieser geht es eben wie gesagt auch an den vater.wenn keine kinder vorhanden sind.ein sehr wichtiges thema das nicht früh genug bedacht werden kann,den selbst anwälte haben wie ich gemerkt habe in dieser richtung nicht unbedingt alle ausreichende erfahrung
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  #3  
Alt 29.08.2006, 01:02
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard

Zur Schenkung:

Ganz wichtig!!!

Schenkungen sind nur rechtswirksam, wenn sie 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers vollzogen wurden. (sonst wird auch noch Erbschaftssteuer fällig, wenn ich mich richtig erinnere ... allerdings sind die Freigrenzen dafür bei vielen völlig ausreichend)

Das mit dem Pflichtteil sollten wir noch klären. Ich meine bei dem Vortrag wurde darauf hingewiesen, dass der Pflichtteil verfügt werden müsse, damit das Testament nicht angefochten werden kann.

Ich schaue mal, dass ich den Anwalt anmaile, der diesen Vortrag gehalten hat.

LG

Mary
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  #4  
Alt 29.08.2006, 01:14
Benutzerbild von evma
evma evma ist offline
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Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

das mit den pflichteil hatte ich auch gelesen,ich finde es nur unmöglich das manche anwälte etwas sagen oder aufschreiben ohne sich wirklich ein genaues bild zu machen.man als löient glaubt es ja,und wenn es dann soweit ist gibt es ein böses erwachen.mit der schenkung hast du recht es müssen 10 jahre dazwischen liegen,allerdings sind es weniger kann auch ein teil angerechnet werden,sind aber kann gesetzte.
das beste un einfachste ist alles verprassen uns sagen nach mir die sinflut.den sind etliche kinder vorhanden kann es sogar zun zerwürfnis kommen wegen eines erbes.
genauso bei heirat früher war es so das man glaich erbte heute müssen zwischen heirat und tot fünf jahre liegen solange können die anderen erben wiederspruch einlegen.gebnau das selbe mit rentenansprüche für den partner.
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  #5  
Alt 29.08.2006, 01:16
Nancy
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo ihr Lieben,

es gibt Anwälte/Notare, die sich sehr gut auskennen mit Behinderten-Testamenten.

Habe da kürzlich einen Vortrag gehört.

Ist teilweise sehr kompliziert.


Aber die Fachleute kennen sich wirklich aus, da würde ich so einen Spezie zu Rate ziehen.

Persönlich habe ich da auch leider keine Erfahrung.


LG
Nancy
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  #6  
Alt 06.05.2009, 13:25
Larri1 Larri1 ist offline
Forenfrischling
 
Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 44
Böse Behindertentestament

Zitat:
Zitat von Mary
Hallo,

mir liegt eine neue Hilfsanfrage vor, die ein sehr wichtiges Thema betrifft.

Was ist, wenn man die Erbschaftsangelegenheiten regeln möchte und dabei sicher gehen möchte, dass ein Kind mit geistiger Behinderung auch durch den Nachlaß einen Vorteil hat?

Dies betrifft übrigens in ähnlicher Weise auch körperbehinderte Kinder.

Grundsätzlich ist Folgendes anzumerken:

Gemäß SGB haben soziale Träger (wie z. B. der Landschaftsverband) einen gesetzlich verankerten Überleitungsanspruch für die Leistungen der letzten 10 Jahre. (den Paragraphen muss ich noch heraussuchen - oder kann den jemand adhoc nennen?)

Ist also ein Kind schwerstpflegebedürftig und vielleicht in einem Pflegeheim untergebracht gewesen, oder ist es in einer Behindertenwerkstatt gewesen, wurden hier Leistungen von sozialen Trägern gezahlt.

In 10 Jahren kommen da schon einige Tausend Euro zusammen.

Wenn also ein Erbanspruch besteht, wird ohne ein Gerichtsverfahren ein Titel erwirkt und das Geld für diese erbrachten Sozialleistungen sehr zeitnah abgefordert.

Einmal angenommen, es wurde kein Testament gemacht und es sind mehrere Erbberechtigte vorhanden.

Mal angenommen, das Erbe bestünde aus Wertpapieren und die Kurse wären gerade niedrig. Was passiert?
  • In diesem Fall wird ohne Rücksicht auf Verluste der Verkauf der Wertpapiere veranlasst. Selbst dann, wenn z. B. in einem halben Jahr ein deutlich höherer Kurs zu vermuten wäre.
Mal angenommen, das Erbe bestünde aus Immobilien und die Erbengemeinschaft bräuchte zu lange, um den Erbberechtigten mit Behinderung auszuzahlen.
  • In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung des Objekts angeordnet.
Mal angenommen, man würde den Familienangehörigen mit Behinderung vom Erbe ausschließen.
  • In diesem Fall würde der Pflichtteil eingefordert und entsprechend vollstreckt
Es gibt also gerade in diesem Bereich eine Menge zu beachten.

Möchte man als Erblasser sicher stellen, dass das behinderte Kind auch etwas von dem Nachlass hat, benötigt man ein ganz besonderes Testament. Dieses Testament sollte definitiv nach einer gründlchen Beratung mit einem in diesem Bereich versierten Notar aufgesetzt werden.

In den Grundzügen kann ich das aber kurz erklären:

Das behinderte Kind bekommt laut Testament seinen Pflichtteil zugesprochen. Ganz wichtig!!! (sonst droht ein teures Klageverfahren)

Der Rest kann zum Beispiel wie folgt verfügt werden:

Das behinderte Kind wird als Vorerbe eingesetzt. Als Nacherbe ein Geschwisterteil oder sonstige Verwandte (egal - wie es einem beliebt). Damit das Testament nicht durch vorzeitiges Versterben des Nacherben gekippt werden kann, empfiehlt es sich entsprechende Ersatz-Nacherben (im Zweifelsfall vielleicht sogar eine Juristische Person - also einen Verein oder eine Stiftung) einzusetzen.

Dadurch wird das behinderte Kind Nutznießer des Erbes, kann aber das Grundkapital nicht angreifen - also nur Zins-, Dividen- oder Mieteinkünfte erhalten oder auch das Wohnrecht genießen.

Dies ist jetzt wirklich sehr, sehr vereinfacht dargestellt. Die Thematik ist äußerst kompliziert und es muss wirklich absolut gut ausformuliert werden, da die sozialen Träger gehalten sind, evtuelle Lücken zu finden und zu klagen, sobald ein Klageerfolg abzusehen ist.

Aus diesem Grund also der wirklich eindringliche Rat: entsprechend juristische Beratung in Anspruch zu nehmen und nicht selbst versuchen, ein solches Testament "zusammenzustricken"! Hier gibt es einfach viel zu viele Tücken im Detail!

Sollte noch jemand eine Anmerkung oder weitere Infos dazu haben, bitte als Antwort posten.

Ich hoffe, ich konnte es verständlich erklären. Aber ich bin keine Juristin. Ich habe lediglich einen Vortrag dazu besucht - ist schon was her und daher habe ich auch nicht den Paragraphen zur Hand (bzgl. des Überleitungsanspruchs).

LG

Mary

Hallo Mary,
ich bin am überlegen, ob wir ein Behindertentestament machen sollen. Weist Du vielleicht, ob dieses sofort gültig ist, oder ob eine bestimmte Zeit erst verstrichen sein muss. Bei einer Schenkung ist es ja so z.B. dass diese 10 Jahre her sein muss, wie ist das bei einem Behindertentestament?

Viele Grüsse

Anja
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  #7  
Alt 06.05.2009, 17:21
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard

Zitat:
Zitat von Larri1
Hallo Mary,
ich bin am überlegen, ob wir ein Behindertentestament machen sollen. Weist Du vielleicht, ob dieses sofort gültig ist, oder ob eine bestimmte Zeit erst verstrichen sein muss. Bei einer Schenkung ist es ja so z.B. dass diese 10 Jahre her sein muss, wie ist das bei einem Behindertentestament?

Viele Grüsse

Anja

Hallo Anja,

meines Wissens ist ein Testament sofort wirksam - aber da gerade bei einem Testament mit solchen besonderen Konstrukten immer ein erfahrener Notar beraten sollte, fragt ihn auch danach.

Wäre schön, wenn Du dann Dein Wissen mit uns teilen würdest und hier ins Thema dazu Informationen bereit stellst.

LG

Mary
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