Keine Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern
Pflegebedürftiger mit Sohn (Foto: Archiv)
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern erheblich gestärkt. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der mit seinem Vermögen den Pflegeheim-Aufenthalt seiner Mutter bezahlen sollte. Er aber wollte mit dem Geld eine Wohnung kaufen (Az: XII ZR 98/04).
Sozialamt bittet Sohn zu Kasse
In dem entschiedenen Fall konnte die Mutter die Kosten ihres Aufenthalts in einem Seniorenheim in Bayern nicht aus eigenen Einkünften decken. Die Sozialhilfe bezahlte den Heimaufenthalt, verlangte das Geld aber vom Sohn zurück. Von seinem laufenden Einkommen von monatlich 1330 Euro netto konnte der Sohn nichts abzweigen. Allerdings hatte er 113.400 Euro gespart. Das Sozialamt verlangte, er solle dieses Geld für den Heimaufenthalt der Mutter herausgeben.
Pkw-Kosten dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden
Der Sohn argumentierte vor Gericht, er wolle von dem Geld eine Eigentumswohnung für die eigene Altersvorsorge kaufen. Zudem sei sein Auto bereits zehn Jahre alt und er brauche ein neues, um zuverlässig seinen 39 Kilometer entfernten Arbeitsplatz erreichen zu können. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, die Kosten eines neuen Pkw würden "für die eigene Lebensführung benötigt" und stünden daher nicht zur Verfügung. (Az: XII ZR 98/04)
Kein Geld für Elternunterhalt übrig
Darüber hinaus sei dem Sohn "ein weiteres Vermögen zu belassen, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen hat". Welche Anlageform sie für die eigene Vorsorge wählten, sei dabei irrelevant. Für eine Formel, in welcher Höhe die angemessene Altersvorsorge liegt, griff der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung zurück, wonach die Kinder fünf Prozent ihres laufenden Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge ansparen dürfen, so dass dieses Geld nicht für den Elternunterhalt zur Verfügung steht. Auf das bisherige Erwerbsleben des Sohnes bezogen errechnete der BGH im konkreten Fall so einen Sparbetrag für die Altersvorsorge von rund 100.000 Euro. Zusammen mit dem Autokauf bleibe kein Geld für den Elternunterhalt übrig, urteilten die Karlsruher Richter.
Ein "angemessener Selbstbehalt" muss bleiben
Bereits mit seinem Grundsatzurteil vom Oktober 2002 hatte der BGH Millionen erwachsener Kinder die Sorge genommen, sie müssten womöglich bis zur eigenen Sozialhilfegrenze Geld für ihre pflegebedürftigen Eltern abgeben. Die Richter erklärten, den unterhaltspflichtigen Kindern müsse ein "angemessener Selbstbehalt" bleiben. Solange sie nicht "ein Leben in Luxus" führten, müssten die Kinder "keine grundlegende Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung" hinnehmen.
(Quelle:
T-Online)