| Unsortiertes (Hilfsmittel, Pflegegeld & Co.) Hier können Themen zur Rubrik gepostet werden, die sich nicht in die Unterforen einsortieren lassen. |

16.02.2007, 21:48
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Teammitglied - Entscheidungsträger
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Registriert seit: 01.08.2005
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pflegegeld bzw pflegestufen
- Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftig)
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 1,5 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens einmal täglich bei zwei Verrichtungen Hilfe benötigen.- Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftig)
Der Zeitaufwand für den Pflegebedarf muss mindestens 3 Std. mehr betragen als zu einem gleichaltrigen Kind. Die Gründe müssen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität kommen. Die zu pflegende Person muss mindestens drei mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.- Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftig)
Der Zeitaufwand muss mindestens 5 Std. täglich betragen, die Pflegeperson muss jeder Zeit unmittelbar erreichbar sein (Rund um die Uhr Betreuung). Schwerstpflegebedürftig sind die Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch Nachts, der Hilfe bedürfen.
Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung:Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8.Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Vorraussetzungen für die Grundpflegein den Pflegestufen 1 bis 3 ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder waschen der Wäsche nachgewiesen ist.
Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgende hauswirtschaftlicher Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden:
In der Pflegestufe 1 30 Minuten pro Tag; in Pflegestufe 2 und 3 jeweils 45 Minuten pro Tag.
Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden
Das Bundessozialgericht hat am 17.5.2000 unter dem Az.: B 3 P 20/99 R entschieden, dass eine "Rund-um-die-Uhr-Pflege" vorliegt, wenn täglich mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten (6 bis 22 Uhr) und mindestens einmal nachts (22 bis 6 Uhr) Hilfe zu leisten ist.
"Als Hilfe, die nachts zu leisten ist, gilt auch das Umlagern eines bettlägerigen Pflegebedürftigen."
Antragstellung
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20.06.2007, 13:44
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Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
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Registriert seit: 01.04.2005
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Anliegen: Eine Person erhält von der Krankenkasse Pflegegeld und gibt dieses an eine Dritte Person weiter, welche die Pflege/Mithilfe im Haushalt dafür übernimmt.
Sind diese Einnahmen, die ein Antragsteller als Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, bei der Berechnung des Alg II als Einkommen zu berücksichtigen? Wenn ja, gilt dies auch dann, wenn eine EHB ihre pflegebedürftigen Eltern versorgt und von beiden Pflegegeld erhält? Oder eine EHB versorgt die langjährigen Nachbarn, ist das dafür erhaltene Pflegegeld privilegiert?
Antwort: Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen. Privilegiert werden diese Leistungen bei Pflege von Angehörigen und bei einer sittlichen Verpflichtung. Angehörige sind der Ehegatte oder der Verlobte, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte sowie Geschwister des Ehegatten und Ehegatten und Kinder von Geschwistern, auch Pflegeeltern und Pflegekinder. Eine sittliche Verpflichtung kann auch infolge innerer Bindungen z.B. als Stiefkind, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder langjährige Haushaltshilfe angenommen werden, insbes. bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Im Übrigen kommt es vornehmlich auf langjährige Beziehungen oder soziale Bindungen an.
Demnach ist auch das Pflegegeld privilegiert, welches eine EHB von beiden pflegebedürftigen Elternteilen bekommt, um diese zu versorgen. Unter den oben genannten Voraussetzungen kann das Pflegegeld für die Versorgung von langjährigen Nachbarn privilegiert sein.
Hinweise: siehe auch Hinweise zu § 11, Kapitel 3.6
BY-0508-260105-§ 11
__________________
Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.
Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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20.06.2007, 13:47
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Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
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Registriert seit: 01.04.2005
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PS: Anderes sieht es mit Pflegekinder bei einer Pflegefamilie aus.
Hier wird der Pflegeanteil angerechnet.
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Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.
Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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28.01.2008, 18:50
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Forenfrischling
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Registriert seit: 09.01.2007
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Pflegegeld
Hallo Evma,
hier schon wieder Larri1,
neben dem Nachprüfungsverfahren beim Versorgungsamt, steht uns jetzt noch der MdK zur der
Haustüre.
Letzte Begutachtung war vor zwei Jahren. Die Dame vom medizinischen Dienst war sehr nett und gab uns gleich Pflegestufe 1 und meinte eine Nachbegutachtung in 4 Jahren reicht aus. Jetzt habe ich ein Schreiben von meiner Krankenkasse erhalten, dass diese den medizinischen Dienst beauftragt haben. Ich habe nachgefragt, warum jetzt schon nach zwei Jahren, im Gutachten würde erst nach 4 Jahren stehen. Die Krankenkasse meinte, dies wäre ein übliches Verfahren bei denen, vor allem bei Kindern, alle 2 Jahre zu überprüfen, ob einem das Pflegegeld noch zustehe, den gerade bei Kindern, könnte sich ja schnell etwass zum positiven ändern. Mir selber kommt das sehr spanisch vor, hängt dies vielleicht mit dem Verfahren, was zur Zeit beim Versorgungsamt läuft, zusammen? Ist dies wirklich so üblich den den Krankenkassen, dass bei Kindern alle 2 Jahre die Pflegebedürftigkeit überprüft wird?
Viele Grüsse
Anja
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28.01.2008, 18:57
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Teammitglied - Entscheidungsträger
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Registriert seit: 01.08.2005
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hallo anja,da kann ich jetzt nur sagen es hat nichts mit den versorgungsamt zu tun.du bekommst auch ohne behinderten ausweis pflegegeld .es sind zwei verschiedene sachen.allerdings ist es mit ausweis einfacher.allerdings wird hier nicht so oft kontroliert.am besten schreibst du dir auf in welchen bereichen du deine tochter hilfst und bedenke es sind nicht alle tage gleich gut. ich weiss nicht bei welcher kasse du bist aber bitte mach dich jetzt nicht verrückt sondern warte ab.aber mach dir schon mal notiezen.in wie weit du deiner tochter helfen must im gegensatz zu gesunden kindern.
gerne richten wir dir auch hier im forum einen raum ein wo du bestimmen kannst wer lesen kann so das nicht alle alles mitlesen können. sag bitte bescheid ob du so etwas möchtest lg eva
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28.01.2008, 19:09
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Forenfrischling
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Registriert seit: 09.01.2007
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Forum
Hallo Eva,
wie funktioniert dass dann mit diesem Forum?
Liebe Grüsse
Anja
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28.01.2008, 19:14
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Teammitglied - Entscheidungsträger
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Registriert seit: 01.08.2005
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jeder der angemeldet ist und private dinge hat kann ein extra forum im klönschnack erhalten und bestimmen wer dort lesen darf.um eben auch private dinge zu schreiben die neuangemeldete oder wo man noch nicht so kennt nicht lesen können.dies hat nichts mit misstrauen zu tun aber es gibt dinge wo man nur einen bestimmeten personenbereich zugänglich machen möchte-
Private Stammtische Es können private Stammtische eingerichtet werden. Bitte wendet Euch auf Wunsch ans Team. Die Lese- und Schreibrechte werden nach den speziellen Wünschen eingerichtet.
lg eva
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