Infos zum Betreuungsrecht / Aufwandsentschädigung
Hallo,
in einem anderen Thema wurde es angeschnitten - daher hier noch einmal eine kleine Zusammenfassung:
Wenn die Kinder 18 werden, aber eine gesetzliche Betreuung benötigen, muss man rechtzeitig (wegen der Begutachtung pp), am besten so 3 Monate vor dem 18. Geburtstag, einen Antrag auf Betreuung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht (Pflegschaftsgericht) stellen.
Grundsätzlich kann jede natürliche, voll geschäftsfähige Person zum Betreuer bestellt werden. Also können auch die Eltern z. B. die Betreuer Ihrer nicht geschäftsfähigen, aber volljährigen Kinder werden.
Nach Prüfung bestellt das Gericht einen Betreuer, der eine sogenannte Bestallungsurkunde erhält. Diese Urkunde ist sehr wichtig und dient als Legimitation gegenüber Behörden, Krankenkassen, Banken usw.
(also sehr gut aufbewahren und nie das Original aus der Hand geben - d. h.: zum mal eben kopieren schon *gg*)
Der Betreuer kann eine Aufwandsentschädigung erhalten. Allerdings geht das nur auf Antrag und die Frist liegt immer Ende März. Betreuer, die diesen Antrag nicht bzw. nicht rechtzeitig stellen, erhalten diese Aufwandsentschädigung für das betreffende Jahr nicht.
Betreute Personen können im Übrigen auch oft von Ihrem Wahlrecht (Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahl) Gebrauch machen. Das ist vielen nicht bekannt.
Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Pflegschaftsgericht gestellt werden. Es wird dann geprüft, ob der Betreute den Sachverhalt der Wahl versteht und selbst eine Wahl treffen kann. Mit diesem Verfahren möchte man vermeiden, dass Wahlbetrug stattfinden kann.
Über die Höhe der Aufwandsentschädigung weiß Nancy besser bescheid und wird es sicher hier als Antwort zum Thema noch einstellen ...
LG
Mary
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... schön Dich zu lesen  ...
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