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  #1  
Alt 27.03.2006, 15:30
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evma evma ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard was muß auf den rezept stehen (Hilfsmittelverordnung)

was muß auf einen Rezept stehen und welche Zuzahlungen sind zu leisten

für einen Rollator

Beim Rollator muss man keine Zuzahlung leisten. Auf der Verordnung muss stehen "Rollator mit Zubehör" und die Diagnose der Person.

für ein Pflegebett

Beim Pflegebett muss man keine Zuzahlung leisten. Auf der Verordnung muss stehen "Pflegebett mit elektrisch verstellbare Liegefläche und Zubehör" und die Diagnose der Person.

für den Therapiestuhl

Beim Therapiestuhl muss keine Zuzahlung geleistet werden. Auf der Verordnung muss stehen "Therapiestuhl mit Zubehör" und die Diagnose der Person.

beim Dreirad lohnt sich oft wiederspruch manche Kassen übernehmen den vollen Betrag

Beim Therapiedreirad hätte die Krankenkasse gerne eine Zuzahlung von 250€ mit der Begründung, dass ein normales Kinderrad auch so viel kosten würde. Man kann dagegen Widerspruch eingelegen mit der Begründung das ein normales Kinderrad nie mehr als 100€ kosten würde. Somit braucht man für das Rad nur 100€ zuzahlen . Auf der Verordnung muss stehen "Therapierad mit Zubehör" und die Diagnose der Person.

für einen buggy ab 3 Jahren

Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (3. Geburtstag) ist eine Zuzahlung in Höhe von 100 Euro zu leisten, da man bis zu diesen Alter davon ausgeht, dass man bei einem gesunden Kind auch einen Buggy kaufen würde. Alle Ältern benötigen im Allgemeinen keinen Buggy mehr und deswegen entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zuzahlung. Auf der Verordnung muss stehen "Kinder-Rehawagen mit Zubehör" und die Diagnose der Person. Nicht alle Krankenkassen berechnen die Zuzahlung.Ist das Kind übermässig groß kann man auch einen Buggy geltend machen

für geschützte Kommunikation

Für den Alphatalker muss man keine Zuzahlung leisten.
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