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  #1  
Alt 15.11.2007, 10:59
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
Teammitglied - Entscheidungsträger
 
Registriert seit: 28.03.2005
Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard Blindenhund auf Krankenschein. Landessozialgericht stärkt die selbständige Lebensführ

Blindenhund auf Krankenschein. Landessozialgericht stärkt die selbständige Lebensführung Behinderter


Datum: 15.11.2007

Kurzbeschreibung:
Mit Urteil vom 26. Oktober 2007 - L 4 KR 5486/05 - hat der 4. Senat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse einer blinden Versicherten einen Blindenführhund als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat.

Die beklagte Krankenkasse und das Sozialgericht Karlsruhe hatten dies zuvor abgelehnt.

Die nahezu blinde, aus dem Landkreis Karlsruhe stammende Klägerin ist verheiratet und Mutter zweier Kinder im Alter von 15 und 16 Jahren. Im Herbst 2003 hatte sie bei der Krankenkasse einen Blindenführhund als Hilfsmittel beantragt. Die Kosten für den Erwerb und die Ausbildung des Blindenführhundes betragen ca. 20.000,00 €. Die Krankenkasse lehnte dies mit der Begründung ab, es stünden wirtschaftlichere Alternativen zur Verfügung. Sie genehmigte der Klägerin ein so genanntes Mobilitätstraining, mit dem die Versicherte Einsatz und Techniken eines Blindenlangstocks erlernen sollte. Während des Klageverfahrens hatte die Klägerin das ihr von der Krankenkasse angebotene Mobilitätstraining in einer Rehabilitationseinrichtung absolviert. Die Rehabilitationseinrichtung empfahl aber nach Ende des Trainings zur Steigerung der Sicherheit im Straßenverkehr noch die Ausrüstung mit einem Blindenführhund. Gleichwohl bot die Beklagte stattdessen nur ein weiteres Mobilitätstraining an, was die Klägerin nicht mehr in Anspruch nahm. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil die Versorgung mit einem Blindenführhund nur unwesentliche Vorteile bringe. Die Beklagte sei nur verpflichtet, einen Funktionsausgleich bezogen auf den Nahbereich der Wohnung zu gewährleisten. In diesem Nahbereich könne sich die Klägerin auch ohne einen Blindenführhund sicher bewegen.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte in der Sache Erfolg. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass ein Blindenführhund für einen Blinden ein grundsätzlich geeignetes Hilfsmittel darstellt. Er war auch im speziellen Fall der Klägerin erforderlich. Trotz des Mobilitätstrainings mit dem Blindenlangstock war die Klägerin nämlich noch unsicher und hatte Angst, sich draußen frei zu bewegen. Der Einsatz eines Blindenführhundes war deshalb nach Auffassung des Senats erforderlich, um die Unsicherheit und die Angstzustände zu kompensieren oder wenigstens abzumildern. Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats mit einem Blindenführhund auch im unmittelbaren Nahbereich erhebliche Vorteile ziehen. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, sich von Dritten, z.B. ihrem Ehemann begleiten zu lassen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist Behinderten, soweit wie möglich, ein selbstständiges Leben, unabhängig von anderen, zu ermöglichen. Daher war ihr der Blindenführhund auf Kosten der Krankenkasse zuzusprechen.

(Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg)
__________________
... schön Dich zu lesen ...


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Artikel "Krake Facebook"


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  #2  
Alt 15.11.2007, 12:40
Benutzerbild von Flipy
Flipy Flipy ist offline
Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
 
Registriert seit: 01.04.2005
Ort: Hamburg
Beiträge: 4.195
Standard

Du kamst mir zuvor, liebe Mary. Die Info bekam ich vor 1 Stunde.
Zu bemerken ist wieder.
Landesgericht. Das gilt nur in Baden-Würtemberg.
__________________
Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.

Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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  #3  
Alt 15.11.2007, 14:07
Nancy
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo,

ich finde dies eine tolle Entscheidung. Nachzuvollziehen ist auch, dass blinde Menschen sich in Begleitung solch eines Führhundes wesentlich sicherer fühlen.

LG
Nancy
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  #4  
Alt 15.11.2007, 18:03
Daniel Daniel ist offline
Grünschnabel
 
Registriert seit: 02.07.2007
Ort: Köln
Beiträge: 3
Standard

Zitat:
Zu bemerken ist wieder.
Landesgericht. Das gilt nur in Baden-Würtemberg.

Leider sind viele Regelungen Einzelentscheidungen der Regierungen diverser Bundesländer.

Z.Bsp. über Zahlung bzw. Bewilligung der Blindengelder, wenn überhaupt in bestimmten Regionen berücksichtigt oder genehmigt, sind seit langer Zeit Diskussionen und Entscheidungen, die dann doch wieder revidiert odder geändert werden, im Gange.


Grüsse

Daniel
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