Hallöchen,
ich habe heute zufällig einen Artikel, der sich an Arbeitgeber richtet, zu einem Urteil gefunden:
Eine nach AGG unzulässige Diskriminierung kann schon vorliegen, wenn Sie die Ungleichbehandlung nur aufgrund einer vermuteten Behinderung vornehmen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 17.12. 2009, Az. 8 AZR 670/08, entschieden.
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Annahme einer Behinderung kann Diskriminierung sein
Dabei kann es für die Unzulässigkeit schon ausreichen, wenn Sie das Vorliegen einer Behinderung nur annehmen. Ein Indiz für einen solchen Verstoß gegen das AGG kann es bereits darstellen, wenn Sie sich im Bewerbungsgespräch gezielt nach bestimmten Krankheiten oder Behinderungen erkundigen.
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