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15.03.2006, 10:56
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Teammitglied - Entscheidungsträger
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Registriert seit: 01.08.2005
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diskrimisierung schwerstbehinderter urteil
Erstes Schadenersatzurteil zur Diskriminierung Schwerbehinderter bei der Einstellung
Schwerbehinderte haben meist schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Oft genügt allein die Tatsache der Schwerbehinderung, dass der Arbeitgeber lieber einen nichtbehinderten Bewerber einstellt, obwohl beide fachlich gleich geeignet gewesen wären.
Um dieser Benachteiligung entgegen zu wirken, enthält § 81 Sozialgesetzbuch 9. Buch – SGB IX eine besondere Vorschrift, wonach Schwerbehinderte bei der Einstellung nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden dürfen.
In der Vergangenheit war es allerdings häufig sehr schwer, eine solche Benachteiligung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat natürlich meist beteuert, dass keinesfalls die Behinderung den Ausschlag für die Auswahl des letztlich eingestellten nichtbehinderten Bewerbers gegeben hat.
Auch hier ist die Rechtslage seit einiger Zeit besser. Der betroffene Schwerbehinderte muss nicht mehr beweisen, dass er wegen der Behinderung benachteiligt wurde. Vielmehr genügt es, wenn er Tatsachen vorträgt, die eine solche Benachteiligung vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss dann seinerseits den Beweis erbringen, dass er den behinderten Bewerber nicht wegen seiner Behinderung abgelehnt hat.
Kann der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbringen, hat der betroffene Schwerbehinderte einen Anspruch auf Schadenersatz.
Die genannten rechtlichen Regelungen gelten seit dem 01.07.2001. Allerdings waren bisher kaum Fälle bekannt geworden, bei denen ein Schwerbehinderter nach einer solchen Benachteiligung erfolgreich auf Schadenersatz geklagt hat.
Nun scheint das Arbeitsgericht Frankfurt/Main nach einer Pressemeldung erstmals einen Arbeitgeber zum Schadenersatz verurteilt zu haben. Der schwerbehinderte Kläger hat gegen die Stadt Frankfurt/Main eine Entschädigung in Höhe von 3.500,00 € erstritten.
Er hatte sich auf eine Stelle in der Notenbibliothek des städtischen Museumsorchesters beworben und dabei in einem Bewerbungsgespräch auch seine Schwerbehinderung mitgeteilt. Später hatte die Stadt Frankfurt/Main die Bewerbung ohne Angabe von Gründen abgewiesen.
Gerade in der Nichtangabe sachlicher Gründe sahen die Richter aber einen Anhaltspunkt, der auf eine Benachteiligung des Betroffenen wegen seiner Behinderung schließen ließ.
Sie verurteilten deshalb die Stadt Frankfurt/Main zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von eineinhalb Monatsgehältern für die ausgeschriebene Stelle (Az.: 17 Ca 8469/02).
Das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht. Im Ergebnis ist es aber sicherlich nur ein kleiner Trost für den Betroffenen, eine solche Entschädigung zu erhalten. Anspruch auf Einstellung durch die Stadt Frankfurt/Main hat er auch mit diesem Urteil nicht.
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15.03.2006, 17:07
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Teammitglied - Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht
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Registriert seit: 01.04.2005
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Ich bekam einmal eine Absage von einer Behindertenvermittlung, mit der Begründung, dass sie schon einmal einen mit einer ähnlichen Behinderung hatten, und der das nicht gepackt hat.
Ich fühlte mich etwas verschaukelt, um es nett auszudrücken.
Flipi
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Ich bin der Ansprechpartner für Fragen zum Sozialrecht. Ich kann Hinweise geben, aber für eine Rechtsberatung sucht bitte einen Anwalt Eures Vertrauens auf.
Hemingway hat einmal gesagt:"Es gibt kein Problem, dass man nicht mit einem doppelten Scotch lösen kann", und dann hat er sich erschossen. (DmVgGzP)
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15.03.2006, 17:47
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Teammitglied - Entscheidungsträger
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Registriert seit: 01.08.2005
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in so einen fall sollte man wirklich mal überprüfen in wie weit es gelogen ist.gerade so eine ausage kann nur ein unqualizierter mensch von sich geben und das brüllt nach lüge .
aber zum glück hast du ja etwas und ich sage wenn einer sich so bescheuert schon mit ausreden anstellt sollte man fast dankbar sein nicht so einen chef zu haben.anderseits gehört es bestraft das sie so leicht davon kommen
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15.03.2006, 18:03
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Hallo,
Eine Freundin von uns erkrankte während der Probezeit an Krebs,
wurde, da schnell entdeckt, operiert.
Währenddessen erhielt sie die Kündigung(was ja in der Probezeit
möglich ist).
Mittlerweile, Gott sei dank hatte der Tumor nicht gestreut, hat sie
nur noch medikamentöse Therapie, auch gute Chancen, die
Krankheit zu besiegen, erhielt aber den Schwerbehindertenausweis,
da sie noch andere chronische Erkrankungen hatte.
Der letzte Chef schrieb sogar in ihr Arbeitszeugnis, daß sie wegen
Erkrankung ausgefallen sei und sogar den Schwerbehinderten-
ausweis beantragt habe(sie hatte ihm das vertrauensselig erzählt).
Diese Bemerkungen mußte er aber aus dem Zeugnis herausnehmen,
nachdem sie das Zeugnis hat prüfen lassen.
Nun schreibt sie Bewerbungen en masse, da sie wieder arbeiten will.
Die neuen Arbeitgeber rufen aber bei dem früheren Chef an, das ist
oft üblich so, er erzählt zwar nicht, daß Krankheit der Grund für die Kündigung
war, lobt sie sogar, erwähnt aber die Erkrankung und den Ausweis.
Das ist in meinen Augen reine Willkür, er ist nicht verpflichtet, seinen
Kollegen alles auf dem Präsentierteller zu bieten.
LG
Nancy
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15.03.2006, 18:17
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Teammitglied - Entscheidungsträger
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Registriert seit: 01.08.2005
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der alte arbeitgeber darf gerade weil sie dort den ausweis hat damit nicht hausieren gehen,aber was will man machen wenn er so nebenbei sagt,schade das diese vorzügliche kraft so krank ist das sie sogar einen ausweiß beantragen muß.ist echt ein s.....eiß spiel
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15.03.2006, 18:27
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Habe zu diesen Situationen hier noch einen Link gefunden:
www.integrationsaemter.de
LG
Nancy
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15.03.2006, 18:29
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Teammitglied - Entscheidungsträger
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Registriert seit: 01.08.2005
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nancy geht nicht auf :-(
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15.03.2006, 18:33
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Hier ein auszug aus www.integrationsaemter.de :
Aufgaben
Die Aufgaben der Integrationsämter sind festgelegt im Schwerbehindertenrecht - Sozialgesetzbuch IX, Teil 2 Schwerbehindertenrecht.
Die Integrationsämter sind zuständig für ...
die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
Seminare und Öffentlichkeitsarbeit für das betriebliche Integrationsteam
Zusammenarbeit: Die Integrationsämter arbeiten eng zusammen mit Rehabilitationsträgern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Behindertenverbänden sowie mit dem betrieblichen Integrationsteam. Sie verstehen sich als Ratgeber und Partner.
Organisation: Sie sind in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert. In einigen Ländern wird ein Teil der Aufgaben auf örtliche Fürsorgestellen übertragen.
Zusammenschluss: Die Integrationsämter haben sich mit den Hauptfürsorgestellen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) zusammengeschlossen
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15.03.2006, 18:35
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evma, versuch nochmal, hab aus dem ä jetzt ein ae gemacht, hat
bei mir geklappt..
wenn nicht bei Google gehts auch
LG
Nancy
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15.03.2006, 18:40
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Teammitglied - Entscheidungsträger
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Registriert seit: 01.08.2005
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jip jetzt gehts danke
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