Zuschlag bei Hartz4 für behindertes Kind - Gesetzesänderung
Gesetztestext ALG2 - Hartz4:
Nichterwerbsfähige Personen erhalten einen Mehrbedarf von 17 von Hundert der nach §20 maßgeblichen Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach §69 Abs 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Behinderung nach §21 Abs 4 oder §28 Abs 1 Nr.2 oder 3 besteht.
Das heißt:
Wenn Behindete nicht erwerbsfähig sein können und ein G im Ausweis haben, hat die Bedarfsgemeinschaft in der sie leben, IMMER Anspruch auf einen Mehrbedarf Behinderung.
(Ganz einfach ausgedrückt - Gilt nur in Verbindung mit Arbeitslosengeld2)
|