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Alt 29.02.2008, 09:00
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Mary Mary ist offline
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Standard Gelten Parkverbote auch für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer?

31.01.2008 - Gelten Parkverbote auch für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer?



Auch Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit besonderen Parkrechten müssen bestimmte Parkverbote beachten. Darauf weist das Verwaltungsgericht Dresden hin. Das Auto eines schwerbehinderten Verkehrsteilnehmers war von einem für Busse reservierten Parkstreifen abgeschleppt worden. Die Richter wiesen die Klage des Mannes gegen die ihm auferlegten Abschleppkosten ab (Az. 14 K 2188/06).

Der Kläger hatte seinen PKW im April 2006 in der Innenstadt von Bautzen auf einem Parkstreifen abgestellt, der für Busse reserviert war. Nachdem das zuständige Polizeirevier darüber informiert worden war, dass u.a. durch das Auto des Klägers an- und abfahrende Busse behindert würden, verfügten die Beamten die Umsetzung des Wagens. Dem Kläger wurde für diese Maßnahme ein Betrag in Höhe von 210 EUR in Rechnung gestellt. Dagegen richtete sich seine Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Der Mann argumentierte damit, dass sein Ausweis für Schwerbehinderte sowie sein Presseausweis gut sichtbar an der vorderen Fahrzeugscheibe ausgelegen hätten. Zudem dürfe er über die zugelassene Parkzeit hinaus auf Parkplätzen parken, im Anwohnerparkbereich bis zu drei Stunden. Außerdem sei die Abschleppaktion unverhältnismäßig gewesen. Die Parkzeit für Busse sei auf eine Stunde beschränkt gewesen. Er habe dort nur zwei Stunden geparkt . Die Polizeibeamten hätten anhand seiner eingestellten Parkscheibe erkennen müssen, dass er innerhalb der nächsten Stunde zurückkehren werde.

Die Richter folgten in ihrem Urteil vom 22. Juni 2007 dieser Argumentation nicht. Für Schwerbehinderte existierten zahlreiche Parkerleichterungen, zu denen allerdings das Parken auf Busparkplätzen nicht zähle. Es könne erwartet werden, dass sich auch schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer an die übrigen, für alle Verkehrsteilnehmer geltenden Halte- und Parkverbote halten.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, der Kläger hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen gestellt.
Robert Bendner





Quelle: Justiz Sachsen
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Alt 29.02.2008, 09:23
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evma evma ist offline
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Registriert seit: 01.08.2005
Ort: ostsee
Beiträge: 24.215
Standard

ich finde es richtig das man auch mit parkerleichterung nicht auf busparkplätze parken kann.es gibt auch für rolli fahrer genug plätze.es muß nicht taxi oder busparkplatz sein,das nächste wäre dann feuerwehreinfahrt.
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