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Alt 05.03.2008, 19:55
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Mary Mary ist offline
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Standard Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 25/2008 vom 5. März 2008


Beschluss vom 19. Januar 2008 – 1 BvR 1807/07

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe für eine gegen das Land Hessen gerichtete
Amtshaftungsklage, mit der er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie
Schadensersatz insbesondere wegen der Androhung von Folter durch
Polizeibeamte geltend machen will. Das Landgericht wie auch das
Oberlandesgericht hatten die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der
Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage habe aus tatsächlichen
und rechtlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest,
dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit verletzen. Die Sache wurde zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Kammer wies insbesondere darauf hin, dass die Verfassung nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes gebiete. Dem widerspräche es, wenn
schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen bereits im
Prozesskostenhilfeverfahren abschließend entschieden würden. Die
beabsichtigte Amtshaftungsklage werfe in erster Linie das Problem auf,
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vorsätzliche,
die Menschenwürde verletzende Amtspflichtverletzung zu einem Anspruch
auf Geldentschädigung führen müsse. Hierin sei eine schwierige, bislang
ungeklärte Rechtsfrage zu sehen. Mit der Ablehnung der
Prozesskostenhilfe hätten die Zivilgerichte dem Beschwerdeführer den
Zugang zu einer Klärung der Rechtsfrage durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung der Zivilgerichte verwehrt.

Eine Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Geldentschädigung wegen der Androhung von Folter ist mit diesem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht getroffen.

(Quelle: Bundesverfassungsgericht)
__________________
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Alt 05.03.2008, 20:00
Benutzerbild von Mary
Mary Mary ist offline
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Ort: Dortmund
Beiträge: 10.995
Standard

Hallo,

ich finde das Urteil interessant! Es wurde also zuerst die Prozesskostenhilfe abgelehnt mit der Begründung, es hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, es gäbe hier einen Bereich, der rechtlich ungeklärt sei.

Oft haben ja gerade auch im Behindertenbereich die Themen bisher nicht ganz klare Auslegungen oder sogar Gesetzeslücken.

Und somit könnte vielleicht auch jemanden von uns eine solche Ablehnung der Prozesskostenhilfe treffen.

Für diesen Fall haben wir also heute gelernt: man kann Beschwerde einlegen und vermutlich - wenn man sich auf das obige Urteil des Bundesverfassungsgericht stützt - hat man mit der Beschwerde ebenso Erfolg ...

So zumindest ist mein Gedanke dabei ...

Viele Grüsse

Mary
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