Eine Hartz IV-Bezieherin, die mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem schwerstbehinderten Ehemann in einem Haushalt wohnt, hat Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, entschied das Sozialgericht Ulm am 14. Juli 2010 (AZ: S 8 AS 3142/09), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Ehemann der Klägerin leidet an einer unheilbaren degenerativen Erkrankung des motorischen Nervensystems, die sich in einer zunehmenden Muskelschwäche äußert. Er sitzt im Rollstuhl, ist vom Hals abwärts gelähmt, kann den Kopf nur noch mit Mühe halten und wird aufgrund einer Schluckstörung mit einer Sonde ernährt und 16 Stunden täglich über eine Maske beatmet. Im Rahmen ihrer Unterstützung fordert die Klägerin, den bereits gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende weiter zu erhalten. Dieser wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den Zuschlag habe, weil sie mit ihrem Ehemann zusammen wohne. Die bisherige Gewährung sei versehentlich erfolgt.
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